Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung
Der Versand geht zu Lasten und Gefahr des Käufers. Allfällige Verluste oder Beschädigungen hat sich der Empfänger vor Annahme der Ware vom betreffenden Transporteur schriftlich bestätigen zu lassen. Diesbezüglich Ansprüche sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Weitere Ansprüche des Käufers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages sind ausgeschlossen.
Lieferfirst
Die Lieferfrist beginnt sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördliche Formalitäten eingeholt, die bei der Bestellung zu erbringender Zahlung und allfällige Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung beim Käufer bereitsteht. Andere Schriftliche Vereinbarungen bleiben Vorbehalten.
Die Lieferfrist wird angemessen verlängert wenn:
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Dem Verkäufer die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie nachträglich abgeändert werden und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht wird.
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Der Käufer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
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Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Verkäufers liegen.
Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.
Obhutspflicht
Bei einem Tauschgeschäft sind allfällige Kosten bezüglich Reparaturen, Wartung und Unterhalt bis zur Besitzübertragung vom Käufer zu übernehmen.
Eigentumsvorbehalt
Bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten besteht zu Gunsten des Verkäufers ein Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB.
Der Käufer erteilt dem Verkäufer ausdrücklich das Recht zu Lasten des Käufers diesen Vorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern, verpfänden oder ausleihen.
Die Vermietung ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Verkäufers zulässig.
Rücktritt
Wird eine allfällige Kaufpreisrestanz nicht vertragsgemäss bezahlt, so kann der Verkäufer nach Ansetzung einer Nachfrist von 7 Tagen unter Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts vom Vertrag zurücktreten und einen angemessenen Betrag für Miete und Abnützung des Kaufgegenstandes in Rechnung stellen.
Tritt der Käufer nach Vertragsunterzeichnung vom Vertrag zurück, kann der Verkäufer eine Entschädigung von 15% der Bruttoverkaufssumme gegenüber dem Käufer geltend machen.
Kaufpreis
Der Kaufpreis versteht sich als Nettopreis (ohne MwSt.) ab Verkäufer in frei verfügbaren Schweizer Franken und ohne irgendwelche Abzüge. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Zahlungsbedingungen
Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
Müssen dem Käufer ausnahmsweise verlängerte Zahlungstermine gewährt werden, so hat er für Zahlung, die nach Fertigstellung der Lieferung ausstehen, einen Verzugszins zu entrichten.
Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist ein Verzugszins von mindestens 9% jährlich zu entrichten, gerechnet vom Verfalltag.
Garantie
Der Verkäufer gewährt für neue Landmaschinen, Traktoren, motorisierte Landmaschinen für die kommerzielle Kundschaft grundsätzlich eine Garantie von 12 Monaten. Diese erstreckt sich auf die kostenlose Behebung von nachweisbar auf Material - oder Fabrikationsfehler zurückzuführenden Mängel. Der Verkäufer übernimmt die Garantie der schadhaften Teile. Ausbau, Einbau, Reisespesen sowie Arbeitslöhne gehen zu Lasten des Käufers. Für Folgeschäden, Ausfallzeit und dergleichen haftet der Verkäufer nicht. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und nicht vom Verkäufer ausgeführte Bau- und Montagearbeiten.
Für Occasion- und Demonstrationsware wird, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, kein Anspruch auf Garantie gewährt.
Verzicht auf Verrechnung
Der Käufer verzichtet gemäss Art. 126 OR darauf, gegen die Forderung des Verkäufers allfällige Gegenforderungen wie Entgeltminderung, Kosten von Ersatzvornahmen, Schadenersatzforderung etc. verrechnungsweise geltend zu machen.
Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Käufer und den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht
Schär Landtechnik AG | Langenthalstrasse 17 | CH-3368 Bleienbach | +41 62 922 35 65 | info@schaer-landtechnik.ch | Bleienbach 2019